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Verfassungsrechtliche Anforderungen an die parlamentarische Willensbildung – mit Prof. Florian Meinel | Wurde das Gebäudeenergiegesetz zu kurzfristig beschlossen? | BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 2023 – 2 BvE 4/23
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Im Frühsommer 2023 stritt das ganze Land über das Gebäudeenergiegesetz der Ampel-Koalition (aka Robert Habecks „Heizungsgesetz“). Nach schweren Angriffen der politischen Opposition und der Bild-Zeitung sowie nach öffentlich ausgetragenem Streit zwischen FDP und Grünen entschied sich die Ampel-Koalition, das Gesetzesvorhaben umfassend zu ändern. Da war aber der alte Gesetzesentwurf bereits in den Bundestag eingebracht worden. Kurzfristig wurde über den nunmehr umfangreich geänderten Gesetzesentwurf beraten und im federführenden Ausschuss entschieden. Aus politischen Gründen sollte das Gesetz noch vor der Sommerpause 2023 beschlossen werden. Doch dazu kam es nicht.
In einer Eilentscheidung untersagte das Bundesverfassungsgericht es der Parlamentsmehrheit, noch vor der Sommerpause über die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz in zweiter und dritter Lesung zu entscheiden und das Gesetz zu verabschieden. Denn den Abgeordneten des Bundestags habe zwischen dem Beschluss des Ausschusses über die umfangreichen Änderungen am Gesetzesentwurf und der vorgesehenen Beschlussfassung im Parlament nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt worden ist (Beschluss vom 05.07.2023 – 2 BvE 4/23).
Die Entscheidung hat es in sich. Hinter ihr stehen grundlegende Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren und den parlamentarischen Meinungsbildungsprozess.
Professor Florian Meinel, Inhaber des Lehrstuhls für Staatstheorie, Politische Wissenschaften und Vergleichendes Staatsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, erläutert diese politisch brisante Entscheidung, ihre Hintergründe und Folgen:
In einer Eilentscheidung untersagte das Bundesverfassungsgericht es der Parlamentsmehrheit, noch vor der Sommerpause über die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz in zweiter und dritter Lesung zu entscheiden und das Gesetz zu verabschieden. Denn den Abgeordneten des Bundestags habe zwischen dem Beschluss des Ausschusses über die umfangreichen Änderungen am Gesetzesentwurf und der vorgesehenen Beschlussfassung im Parlament nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt worden ist (Beschluss vom 05.07.2023 – 2 BvE 4/23).
Die Entscheidung hat es in sich. Hinter ihr stehen grundlegende Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren und den parlamentarischen Meinungsbildungsprozess.
Professor Florian Meinel, Inhaber des Lehrstuhls für Staatstheorie, Politische Wissenschaften und Vergleichendes Staatsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, erläutert diese politisch brisante Entscheidung, ihre Hintergründe und Folgen:
- Warum war das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudenergiegesetz untypisch?- Wie läuft das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren normalerweise ab?
- Warum werden wesentliche Fragen des Gesetzgebungsverfahren – wie etwa Fristen – durch die Geschäftsordnung des Bundestages – und nicht etwa durch das Grundgesetz – geregelt?
- Woher kommt die Erkenntnis des Gerichts, dem einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG weitreichende Teilhaberechte zuzuerkennen?
- Was genau umfasst das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung?
- Warum hält das Bundesverfassungsgericht den Beratungszeitraum zum Gebäudeenergiegesetz nicht für ausreichend, obwohl die dafür vorgesehenen Fristen in der Geschäftsordnung des Bundestages eingehalten wurden?
- Droht in Folge der Entscheidung eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Parlaments?
- Welche Anpassungen für den parlamentarischen Alltag ergeben sich aus der Entscheidung?
Eine detaillierte Aufbereitung der Entscheidung zum Gebäudeenergiegesetz findet ihr auf der Jurafuchs Lernplattform (hier). Jurafuchs ist die digitale Lernumgebung für Jurastudentinnen, Rechtsreferendare und juristische Professionals. Unsere Expertinnen und Experten stellen für euch zusammen, was ihr für Studium, Referendariat und die beiden Staatsexamina wissen müsst und was ihr in der Praxis braucht.
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Im Frühsommer 2023 stritt das ganze Land über das Gebäudeenergiegesetz der Ampel-Koalition (aka Robert Habecks „Heizungsgesetz“). Nach schweren Angriffen der politischen Opposition und der Bild-Zeitung sowie nach öffentlich ausgetragenem Streit zwischen FDP und Grünen entschied sich die Ampel-Koalition, das Gesetzesvorhaben umfassend zu ändern. Da war aber der alte Gesetzesentwurf bereits in den Bundestag eingebracht worden. Kurzfristig wurde über den nunmehr umfangreich geänderten Gesetzesentwurf beraten und im federführenden Ausschuss entschieden. Aus politischen Gründen sollte das Gesetz noch vor der Sommerpause 2023 beschlossen werden. Doch dazu kam es nicht.
In einer Eilentscheidung untersagte das Bundesverfassungsgericht es der Parlamentsmehrheit, noch vor der Sommerpause über die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz in zweiter und dritter Lesung zu entscheiden und das Gesetz zu verabschieden. Denn den Abgeordneten des Bundestags habe zwischen dem Beschluss des Ausschusses über die umfangreichen Änderungen am Gesetzesentwurf und der vorgesehenen Beschlussfassung im Parlament nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt worden ist (Beschluss vom 05.07.2023 – 2 BvE 4/23).
Die Entscheidung hat es in sich. Hinter ihr stehen grundlegende Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren und den parlamentarischen Meinungsbildungsprozess.
Professor Florian Meinel, Inhaber des Lehrstuhls für Staatstheorie, Politische Wissenschaften und Vergleichendes Staatsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, erläutert diese politisch brisante Entscheidung, ihre Hintergründe und Folgen:
In einer Eilentscheidung untersagte das Bundesverfassungsgericht es der Parlamentsmehrheit, noch vor der Sommerpause über die Änderungen am Gebäudeenergiegesetz in zweiter und dritter Lesung zu entscheiden und das Gesetz zu verabschieden. Denn den Abgeordneten des Bundestags habe zwischen dem Beschluss des Ausschusses über die umfangreichen Änderungen am Gesetzesentwurf und der vorgesehenen Beschlussfassung im Parlament nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt worden ist (Beschluss vom 05.07.2023 – 2 BvE 4/23).
Die Entscheidung hat es in sich. Hinter ihr stehen grundlegende Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren und den parlamentarischen Meinungsbildungsprozess.
Professor Florian Meinel, Inhaber des Lehrstuhls für Staatstheorie, Politische Wissenschaften und Vergleichendes Staatsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, erläutert diese politisch brisante Entscheidung, ihre Hintergründe und Folgen:
- Warum war das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudenergiegesetz untypisch?- Wie läuft das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren normalerweise ab?
- Warum werden wesentliche Fragen des Gesetzgebungsverfahren – wie etwa Fristen – durch die Geschäftsordnung des Bundestages – und nicht etwa durch das Grundgesetz – geregelt?
- Woher kommt die Erkenntnis des Gerichts, dem einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG weitreichende Teilhaberechte zuzuerkennen?
- Was genau umfasst das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung?
- Warum hält das Bundesverfassungsgericht den Beratungszeitraum zum Gebäudeenergiegesetz nicht für ausreichend, obwohl die dafür vorgesehenen Fristen in der Geschäftsordnung des Bundestages eingehalten wurden?
- Droht in Folge der Entscheidung eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Parlaments?
- Welche Anpassungen für den parlamentarischen Alltag ergeben sich aus der Entscheidung?
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