Ep. 174 - Erbausschlagung aus dem Ausland
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Wer im Ausland lebt, Erbe eines deutschen Erblassers wird und die Erbschaft ausschlagen möchte, der macht sich zuweilen Sorgen, dass er die Ausschlagung auch form- und fristgerecht erklärt. Die Frist ist in diesen Fällen gemäß § 1944 Abs. 3 BGB verlängert auf einen Zeitraum von 6 Monaten, wenn sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalles im Ausland befunden hat.
Doch wie muss ich die Ausschlagung korrekt erklären, damit sie in Deutschland auch formwirksam ist? Das erfährst Du in dieser Episode. Und falls Du die grundlegenden Erwägungen noch einmal nachlesen möchtest, ist das Urteil des OLG Köln vom 14.07.2021, Az.: 2 Wx 119/21, sicher eine gute Fundstelle!
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